§ 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
Stand: 30.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/13#abs-1 (1) Das Anwenden von Behandlungsverfahren und das Zusetzen von Stoffen sind nur zulässig, soweit dies in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zugelassen oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/13#abs-2 (2) Ein unbeabsichtigtes und bei guter fachlicher Praxis technisch unvermeidbares Übergehen nicht zugelassener Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen dem Verarbeiten, Abfüllen, Verschließen oder Lagern dienenden Gegenständen auf Erzeugnisse ist kein Zusetzen, soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich und geruchlich unbedenklich geringe Anteile handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/13#abs-4 (4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nummer 2, 4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind, sind die auf Grund des § 32 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/13#abs-5 (5) Für Rückstände in und auf Weintrauben sind
anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/13#abs-6 (6) Die zuständige Behörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich durch Allgemeinverfügung in einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen die Säuerung von frischen Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3274)
BGBl. 2021 I S. 3274
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.